Laut §4 der Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzrechts ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenütztem Gelände und Hängen sowie Hecken im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten.
Informationen:
Arge Naturschutz - 0463 32 96 66